Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gkg/__27.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).