Jurafuchs

§ 1

SächsGleiG
Ziele des Gesetzes
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-10-19
Ziel dieses Gesetzes ist
1.
die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
2.
die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie
3.
die Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen.

Meine Notizen

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