Jurafuchs

§ 6

SächsGleiG
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Gleichberechtigte berufliche Entwicklung
Stand 2023-10-19
(1)
Bei einer Unterrepräsentanz von Frauen sind alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen, Personalauswahlgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren zu laden, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen.
(2)
1Die oder der für die Dienststelle zuständige Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Stufen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zu beteiligen. 2Ihr oder ihm ist die Gelegenheit zur Teilnahme an Bewerbungs- und Auswahlgesprächen einzuräumen. 3Sie oder er ist beratendes Mitglied der Auswahlkommission.(2) Die oder der für die Dienststelle zuständige Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Stufen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zu beteiligen. Ihr oder ihm ist die Gelegenheit zur Teilnahme an Bewerbungs- und Auswahlgesprächen einzuräumen. Sie oder er ist beratendes Mitglied der Auswahlkommission.
(3)
1Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 2§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern besetzt sein. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Soweit Dritte mit der Personalfindung und -auswahl beauftragt werden, ist sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes beachtet werden.

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