Jurafuchs

§ 9

SächsGleiG
Fort- und Weiterbildung
Gleichberechtigte berufliche Entwicklung
Stand 2023-10-19
(1)
1Bei der Vergabe von Plätzen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wirken die Dienststellen darauf hin, dass bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen teilnehmen können. 2Soweit Frauen nach § 4 Absatz 5 in Führungspositionen unterrepräsentiert sind, ist ihnen die Teilnahme an Fortbildungen für Führungskräfte oder zur Vorbereitung auf Führungspositionen bevorzugt zu ermöglichen. 3Hierbei sind die Belange der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen.(1) Bei der Vergabe von Plätzen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wirken die Dienststellen darauf hin, dass bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen teilnehmen können. Soweit Frauen nach § 4 Absatz 5 in Führungspositionen unterrepräsentiert sind, ist ihnen die Teilnahme an Fortbildungen für Führungskräfte oder zur Vorbereitung auf Führungspositionen bevorzugt zu ermöglichen. Hierbei sind die Belange der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen.
(2)
1Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind möglichst so durchzuführen, dass Bedienstete mit Familien- oder Pflegeaufgaben sowie Teilzeitbedienstete hieran teilnehmen können. 2Bei der Planung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist der oder dem Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.(2) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind möglichst so durchzuführen, dass Bedienstete mit Familien- oder Pflegeaufgaben sowie Teilzeitbedienstete hieran teilnehmen können. Bei der Planung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist der oder dem Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.
(3)
1Bediensteten sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel angemessene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erstattet werden, soweit die Kosten durch die Teilnahme an einer zumindest auch im dienstlichen Interesse liegenden Fort- oder Weiterbildung außerhalb des Dienstortes unvermeidbar entstehen. 2Die voraussichtlichen Kosten sind bei der Beantragung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme anzuzeigen und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme bei der Dienststelle schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen.(3) Bediensteten sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel angemessene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erstattet werden, soweit die Kosten durch die Teilnahme an einer zumindest auch im dienstlichen Interesse liegenden Fort- oder Weiterbildung außerhalb des Dienstortes unvermeidbar entstehen. Die voraussichtlichen Kosten sind bei der Beantragung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme anzuzeigen und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme bei der Dienststelle schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen.
(4)
Bei geeigneten Veranstaltungen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere auch bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte und Bedienstete im Personalwesen, sind Gleichstellungsthemen, insbesondere die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, mittelbare und unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, geschlechtergerechtes Beurteilungswesen, Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit sowie Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzusehen.
(5)
Bei entsprechender fachlicher Eignung sind Frauen bevorzugt als Leiterinnen und Referentinnen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen einzusetzen, sofern nicht bereits ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern erreicht ist.
(6)
1In Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend von Absatz 1, dass Frauen bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen sind. 2In Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 sind Teilzeitbediensteten die gleichen beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten einzuräumen wie Vollzeitbediensteten. 3Hier sollen Möglichkeiten der Kinderbetreuung im Bedarfsfall angeboten werden.(6) In Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend von Absatz 1, dass Frauen bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen sind. In Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 sind Teilzeitbediensteten die gleichen beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten einzuräumen wie Vollzeitbediensteten. Hier sollen Möglichkeiten der Kinderbetreuung im Bedarfsfall angeboten werden.

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