(1)
1Gremien sollen zu gleichen Anteilen mit fachlich für das jeweilige Gremium geeigneten Frauen und Männern besetzt werden. 2Hierbei bleiben Sitze, die mit Personen ohne weibliche oder männliche Geschlechtszuordnung besetzt sind, außer Betracht. 3Besteht ein Gremium aus einer ungeraden Anzahl von Personen, soll einer der Sitze abwechselnd an fachlich für das jeweilige Gremium geeignete Frauen und Männer vergeben werden. 4Erfolgt keine Besetzung zu gleichen Anteilen, sind die Gründe hierfür gegenüber der oder dem Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle schriftlich darzulegen.(1) Gremien sollen zu gleichen Anteilen mit fachlich für das jeweilige Gremium geeigneten Frauen und Männern besetzt werden. Hierbei bleiben Sitze, die mit Personen ohne weibliche oder männliche Geschlechtszuordnung besetzt sind, außer Betracht. Besteht ein Gremium aus einer ungeraden Anzahl von Personen, soll einer der Sitze abwechselnd an fachlich für das jeweilige Gremium geeignete Frauen und Männer vergeben werden. Erfolgt keine Besetzung zu gleichen Anteilen, sind die Gründe hierfür gegenüber der oder dem Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle schriftlich darzulegen.
(2)
1Bei der Ausübung eines Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht für ein Gremium soll die Dienststelle fachlich für das jeweilige Gremium geeignete Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigen. 2Dies gilt auch, wenn eine Dienststelle eine Person in ein Gremium außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsendet.(2) Bei der Ausübung eines Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht für ein Gremium soll die Dienststelle fachlich für das jeweilige Gremium geeignete Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn eine Dienststelle eine Person in ein Gremium außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsendet.
(3)
1In anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen enthaltene vergleichbare oder weitergehende Bestimmungen zur Besetzung von Gremien, die ebenfalls Regelungen für eine geschlechterparitätische Gremienbesetzung treffen, bleiben unberührt. 2Satzungen, Geschäftsordnungen und ähnliche Grundlagen für die Besetzung von Gremien sind im Fall einer Neubesetzung daraufhin zu überprüfen, inwieweit unter fachlichen Gesichtspunkten eine bestimmte Funktion notwendige Voraussetzung für einen Sitz im jeweiligen Gremium ist.(3) In anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen enthaltene vergleichbare oder weitergehende Bestimmungen zur Besetzung von Gremien, die ebenfalls Regelungen für eine geschlechterparitätische Gremienbesetzung treffen, bleiben unberührt. Satzungen, Geschäftsordnungen und ähnliche Grundlagen für die Besetzung von Gremien sind im Fall einer Neubesetzung daraufhin zu überprüfen, inwieweit unter fachlichen Gesichtspunkten eine bestimmte Funktion notwendige Voraussetzung für einen Sitz im jeweiligen Gremium ist.
(4)
Die Dienststellen sollen zusammen mit den Gleichstellungsbeauftragten Strategien für eine frühzeitige geschlechtergerechte Nachfolgeplanung bei der Besetzung von und Entsendung in Gremien erarbeiten, die mindestens für den Zeitraum von zwölf Monaten gebildet werden.
(5)
Die Arbeit der Gremien der Dienststelle soll im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel so gestaltet werden, dass die Belange von Gremienmitgliedern mit Familien- oder Pflegeaufgaben angemessen berücksichtigt werden.
(6)
1Für Dienststellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2, dass die Dienststellen bei der Besetzung von Gremien, für die sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hinzuwirken haben. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für diese Dienststellen.(6) Für Dienststellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2, dass die Dienststellen bei der Besetzung von Gremien, für die sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hinzuwirken haben. Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für diese Dienststellen.
(7)
Absatz 6 gilt entsprechend für die Gremien der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.