Entsendet der Freistaat Sachsen in das Überwachungsorgan eines seiner Beteiligungsunternehmen mehr als zwei Mitglieder, sollen unter diesen Personen Frauen und Männer jeweils zu mindestens 30 Prozent vertreten sein.
§ 27
SächsGleiGBeteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen
Gremien, Beteiligungen
Stand 2023-10-19