(1)
Jede Dienststelle, die einen eigenen Stellenplan bewirtschaftet, erstellt für den Bereich der von ihr bewirtschafteten Stellen einen Gleichstellungsplan für einen Geltungszeitraum von jeweils vier Jahren, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist.
(2)
1Die Festlegungen im Gleichstellungsplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung. 2Die darin enthaltenen Zielvorgaben und Maßnahmen sind bei der Erstellung der Personalentwicklungskonzepte gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, bei der Besetzung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, im Rahmen der Führungskräfteentwicklung sowie bei personellen Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu beachten.(2) Die Festlegungen im Gleichstellungsplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung. Die darin enthaltenen Zielvorgaben und Maßnahmen sind bei der Erstellung der Personalentwicklungskonzepte gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, bei der Besetzung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, im Rahmen der Führungskräfteentwicklung sowie bei personellen Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu beachten.
(3)
Die Umsetzung des Gleichstellungsplans ist eine Verpflichtung der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.
(4)
1Absatz 1 gilt nur für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3, in denen mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. 2Für diese Dienststellen gilt Absatz 2 Satz 2 nicht.(4) Absatz 1 gilt nur für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3, in denen mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Für diese Dienststellen gilt Absatz 2 Satz 2 nicht.