Jurafuchs

§ 16

SächsGleiG
Ende der Amtszeit
Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen
Stand 2023-10-19
(1)
Die Bestellung zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden aus der Dienststelle oder dem Dienst oder bei Wegfall der Wählbarkeit gemäß § 15 Absatz 2 oder 5 Satz 2.
(2)
Ein Widerruf der Bestellung ist nur auf Verlangen der oder des Gleichstellungsbeauftragten oder bei grober Verletzung ihrer oder seiner gesetzlichen Pflichten zulässig.
(3)
Für das Ende der Bestellung von Stellvertretungen sowie der Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
1Endet die Amtszeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig, wird die Stellvertretung mit ihrem Einverständnis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt. 2Gibt es mehrere Stellvertretungen, bestimmen diese eine Person aus ihrem Kreis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten. 3Soweit § 13 Absatz 1 Satz 2 es erfordert, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Stellvertretung zu bestellen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Stellvertretung.(4) Endet die Amtszeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig, wird die Stellvertretung mit ihrem Einverständnis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Gibt es mehrere Stellvertretungen, bestimmen diese eine Person aus ihrem Kreis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten. Soweit § 13 Absatz 1 Satz 2 es erfordert, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Stellvertretung zu bestellen. Satz 3 gilt entsprechend für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Stellvertretung.
(5)
Absatz 4 gilt nicht in Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →