(1)
1Bei einer Unterrepräsentanz von Frauen sind bei(1) Bei einer Unterrepräsentanz von Frauen sind bei
1.
der Begründung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
2.
der Vergabe von Ausbildungsplätzen, mit Ausnahme solcher Ausbildungsgänge, die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes absolviert werden können,
3.
Beförderungen, der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Dienstposten oder Beförderungsdienstposten oder
4.
Entscheidungen zum Laufbahnwechsel
Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch in Bezug auf Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt auch in Bezug auf Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.
(2)
Eine Bevorzugung ist nicht zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers liegende rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen.
(3)
In Dienststellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend von Absatz 1, dass, soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, die Dienststelle nach Maßgabe der Zielvorgaben des Gleichstellungsplans und entsprechender Personalplanung, um der Unterrepräsentanz der Frauen zu begegnen, deren Anteil zu erhöhen hat
1.
bei der Besetzung von Stellen für Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufsausbildung,
2.
bei der Beförderung, Höhergruppierung, Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.