Jurafuchs

§ 11

SächsGleiG
Teilzeitarbeit und Beurlaubung
Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit
Stand 2023-10-19
(1)
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen § 98 des Sächsischen Beamtengesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung entsprechend.
(2)
1Beabsichtigt die Dienststelle einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben abzulehnen, ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle zu beteiligen. 2Die Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen.(2) Beabsichtigt die Dienststelle einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben abzulehnen, ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen.
(3)
1Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben beantragt, sind die Bediensteten auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie auf beamtenrechtliche und tarifrechtliche Regelungen. 2Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit der befristeten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung jeweils mit Verlängerungsoption hinzuweisen. 3Geringfügige Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dürfen nicht begründet werden, soweit sie reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ersetzen oder verhindern.(3) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben beantragt, sind die Bediensteten auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie auf beamtenrechtliche und tarifrechtliche Regelungen. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit der befristeten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung jeweils mit Verlängerungsoption hinzuweisen. Geringfügige Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dürfen nicht begründet werden, soweit sie reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ersetzen oder verhindern.
(4)
Entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit ist eine Anpassung der Dienstaufgaben vorzunehmen, soweit dies unter Berücksichtigung dienstlicher und organisatorischer Belange der Dienststelle möglich ist.
(5)
1Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben ist zur Vermeidung unangemessener Mehrbelastungen der übrigen Bediensteten soweit möglich innerhalb der Dienststelle vorrangig ein personeller Ausgleich vorzunehmen. 2Ist dies nicht möglich, muss soweit möglich ein organisatorischer Ausgleich erfolgen.(5) Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben ist zur Vermeidung unangemessener Mehrbelastungen der übrigen Bediensteten soweit möglich innerhalb der Dienststelle vorrangig ein personeller Ausgleich vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, muss soweit möglich ein organisatorischer Ausgleich erfolgen.
(6)
Sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.

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