Jurafuchs

§ 24

SächsGleiG
Erstellung, Inkrafttreten
Gleichstellungspläne
Stand 2023-10-19
(1)
1Die Personalverwaltung erarbeitet den Gleichstellungsplan unter frühzeitiger Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten. 2Nachdem zwischen der Personalverwaltung und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten Einvernehmen hergestellt wurde, setzt die Dienststellenleitung den Gleichstellungsplan in Kraft.(1) Die Personalverwaltung erarbeitet den Gleichstellungsplan unter frühzeitiger Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten. Nachdem zwischen der Personalverwaltung und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten Einvernehmen hergestellt wurde, setzt die Dienststellenleitung den Gleichstellungsplan in Kraft.
(2)
Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet in den Dienststellen der Staatsverwaltung die Dienststellenleitung und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft.
(3)
1Kann in Dienststellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet das für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständige Organ und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft. 2Er ist dem Gemeinderat, dem Kreistag oder der Verbandsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.(3) Kann in Dienststellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet das für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständige Organ und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft. Er ist dem Gemeinderat, dem Kreistag oder der Verbandsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4)
In den sonstigen der alleinigen Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entscheidet bei ausbleibendem Einvernehmen das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft.
(5)
Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 sollen innerhalb eines Monats nach Versagung des Einvernehmens durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten ergehen.
(6)
1Die Dienststellenleitung gibt den Gleichstellungsplan den Bediensteten unverzüglich zur Kenntnis und veröffentlicht ihn in der Dienststelle. 2Auf Verlangen der oder des Gleichstellungsbeauftragten ist ihre oder seine Stellungnahme dem Gleichstellungsplan beizufügen.(6) Die Dienststellenleitung gibt den Gleichstellungsplan den Bediensteten unverzüglich zur Kenntnis und veröffentlicht ihn in der Dienststelle. Auf Verlangen der oder des Gleichstellungsbeauftragten ist ihre oder seine Stellungnahme dem Gleichstellungsplan beizufügen.
(7)
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die nach zwei Jahren erfolgende Aktualisierung des Gleichstellungsplans.
(8)
1Ist sechs Monate nach dem Ende des Geltungszeitraums eines Gleichstellungsplans kein neuer Gleichstellungsplan in Kraft getreten, sind bis zu dessen Inkrafttreten bei bestehender Unterrepräsentanz von Frauen Besetzungen von Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, Beförderungen und Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten auszusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Gleichstellungsplan wegen einer Beanstandung der oder des Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 21 oder eines Verfahrens nach § 79 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nicht in Kraft treten kann oder weil in einer Notsituation das Erfordernis der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle der Erstellung des Gleichstellungsplans vorübergehend entgegensteht.(8) Ist sechs Monate nach dem Ende des Geltungszeitraums eines Gleichstellungsplans kein neuer Gleichstellungsplan in Kraft getreten, sind bis zu dessen Inkrafttreten bei bestehender Unterrepräsentanz von Frauen Besetzungen von Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, Beförderungen und Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Gleichstellungsplan wegen einer Beanstandung der oder des Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 21 oder eines Verfahrens nach § 79 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nicht in Kraft treten kann oder weil in einer Notsituation das Erfordernis der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle der Erstellung des Gleichstellungsplans vorübergehend entgegensteht.
(9)
Absatz 8 gilt entsprechend, wenn zwölf Monate nach Neubildung einer Dienststelle kein Gleichstellungsplan in Kraft getreten ist.
(10)
Die Absätze 8 und 9 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3.

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