2Üben die Gleichstellungsbeauftragten eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist die Stellvertretung entsprechend zu entlasten. 3Im Vertretungsfall wird die Stellvertretung anstelle der oder des Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang entlastet. 4Im Fall der teilweisen Aufgabenübertragung nach § 14 Absatz 1 wird die Stellvertretung anstelle der oder des Gleichstellungsbeauftragten im angemessenen Umfang nach individueller Regelung entlastet. 5Eine darüber hinausgehende Entlastung der Stellvertretung ist jederzeit möglich. Üben die Gleichstellungsbeauftragten eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist die Stellvertretung entsprechend zu entlasten. Im Vertretungsfall wird die Stellvertretung anstelle der oder des Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang entlastet. Im Fall der teilweisen Aufgabenübertragung nach § 14 Absatz 1 wird die Stellvertretung anstelle der oder des Gleichstellungsbeauftragten im angemessenen Umfang nach individueller Regelung entlastet. Eine darüber hinausgehende Entlastung der Stellvertretung ist jederzeit möglich.
§ 18
SächsGleiGFreistellung und Ausstattung
Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen
Stand 2023-10-19
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2)
1In den Dienststellen der Staatsverwaltung sollen sie abhängig von der Anzahl der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich freigestellt werden im Umfang von(2) In den Dienststellen der Staatsverwaltung sollen sie abhängig von der Anzahl der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich freigestellt werden im Umfang von
1.
mindestens 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 80 bis zu 300 Bedienstete,
2.
mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 300 bis 600 Bedienstete,
3.
mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 600 bis 800 Bedienstete,
4.
100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 800 Bedienstete.
(3)
1Soweit Gleichstellungsbeauftragte für das Amt von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt wurden, muss für sie betreffende Personalentscheidungen der berufliche Werdegang ungeachtet des Entlastungsumfangs so nachgezeichnet werden, wie er ohne die Bestellung zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten verlaufen wäre. 2§ 46 Absatz 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.(3) Soweit Gleichstellungsbeauftragte für das Amt von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt wurden, muss für sie betreffende Personalentscheidungen der berufliche Werdegang ungeachtet des Entlastungsumfangs so nachgezeichnet werden, wie er ohne die Bestellung zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten verlaufen wäre. § 46 Absatz 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(4)
1Für die Tätigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten sind die notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Zur Unterstützung, insbesondere bei büroorganisatorischen Tätigkeiten, kann der oder dem Gleichstellungsbeauftragten mit einer Zuständigkeit für mehr als 300 Bedienstete eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet werden, soweit dies nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeit erforderlich ist. 3Bei einer Zuständigkeit für mehr als 600 Bedienstete muss eine solche Zuordnung erfolgen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3.(4) Für die Tätigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten sind die notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung, insbesondere bei büroorganisatorischen Tätigkeiten, kann der oder dem Gleichstellungsbeauftragten mit einer Zuständigkeit für mehr als 300 Bedienstete eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet werden, soweit dies nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeit erforderlich ist. Bei einer Zuständigkeit für mehr als 600 Bedienstete muss eine solche Zuordnung erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3.
(5)
Die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 2 bemisst sich nach § 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung .