(1)
Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, Richterinnen und Richter, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie nicht ehrenamtlich tätige Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
(2)
1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 2 genannten Stellen sowie die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hochschulen. 2Abweichend von Satz 1 bilden kommunale Gebietskörperschaften zusammen mit ihren Behörden und Verwaltungsstellen jeweils eine Dienststelle. 3Kommunale Eigenbetriebe sind jeweils eine selbstständige Dienststelle. 4Jeder Standort des Landesamtes für Schule und Bildung gilt zusammen mit den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als eine Dienststelle. 5Die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle.(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 2 genannten Stellen sowie die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hochschulen. Abweichend von Satz 1 bilden kommunale Gebietskörperschaften zusammen mit ihren Behörden und Verwaltungsstellen jeweils eine Dienststelle. Kommunale Eigenbetriebe sind jeweils eine selbstständige Dienststelle. Jeder Standort des Landesamtes für Schule und Bildung gilt zusammen mit den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als eine Dienststelle. Die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle.
(3)
Für den Begriff der Dienststellenleitung gilt § 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Eine Neubildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn innerhalb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Dienststellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden oder durch Ausgliederung eine neue Dienststelle gebildet wird.
(5)
1Frauen sind im Sinne dieses Gesetzes unterrepräsentiert, wenn innerhalb des Geltungsbereiches eines Gleichstellungsplanes auf der jeweils zu betrachtenden Funktionsebene weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. 2Funktionsebenen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere die Dezernatsleitungen, die Abteilungsleitungen, die Referatsleitungen sowie die Fachbereichs- oder Sachgebietsleitungen, die Gruppen der Referentinnen und Referenten sowie der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die Mitarbeitenden sowie die Auszubildenden, Anwärterinnen und Anwärter. 3Funktionsebene im Sinne von Satz 1 ist mit Ausnahme der Staatsministerien auch die Gesamtheit vergleichbarer Leitungspositionen gleichartiger Dienststellen innerhalb eines Geschäftsbereichs. 4Innerhalb der Funktionsebenen der Referentinnen und Referenten, der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie der Mitarbeitenden erfolgt jeweils eine weitere Differenzierung nach Laufbahngruppen und Einstiegsebenen. 5Umfasst die auf einer Funktionsebene nach Satz 2 oder 4 zu bildende Vergleichsgruppe weniger als drei Personen, ist die Funktionsebene außer in Dienststellen gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend Satz 3 zu bestimmen. 6Maßgeblich ist die Personalsituation auf der Funktionsebene in der Dienststelle, auf die sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung bezieht, zum Stichtag nach § 28 Absatz 1 Nummer 1.(5) Frauen sind im Sinne dieses Gesetzes unterrepräsentiert, wenn innerhalb des Geltungsbereiches eines Gleichstellungsplanes auf der jeweils zu betrachtenden Funktionsebene weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Funktionsebenen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere die Dezernatsleitungen, die Abteilungsleitungen, die Referatsleitungen sowie die Fachbereichs- oder Sachgebietsleitungen, die Gruppen der Referentinnen und Referenten sowie der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die Mitarbeitenden sowie die Auszubildenden, Anwärterinnen und Anwärter. Funktionsebene im Sinne von Satz 1 ist mit Ausnahme der Staatsministerien auch die Gesamtheit vergleichbarer Leitungspositionen gleichartiger Dienststellen innerhalb eines Geschäftsbereichs. Innerhalb der Funktionsebenen der Referentinnen und Referenten, der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie der Mitarbeitenden erfolgt jeweils eine weitere Differenzierung nach Laufbahngruppen und Einstiegsebenen. Umfasst die auf einer Funktionsebene nach Satz 2 oder 4 zu bildende Vergleichsgruppe weniger als drei Personen, ist die Funktionsebene außer in Dienststellen gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend Satz 3 zu bestimmen. Maßgeblich ist die Personalsituation auf der Funktionsebene in der Dienststelle, auf die sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung bezieht, zum Stichtag nach § 28 Absatz 1 Nummer 1.
(6)
1Im Sinne dieses Gesetzes erfüllt eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine Familienaufgabe im Fall der tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren. 2Pflegeaufgaben sind die tatsächliche, ortsunabhängige und nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bedienstete. 3Die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person wird durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegepflichtversicherung nachgewiesen.(6) Im Sinne dieses Gesetzes erfüllt eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine Familienaufgabe im Fall der tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren. Pflegeaufgaben sind die tatsächliche, ortsunabhängige und nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bedienstete. Die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person wird durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegepflichtversicherung nachgewiesen.
(7)
1Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind aufgabenbezogen gebildete Einheiten, die aufgrund von Vorschriften einberufen oder besetzt werden, für die ein Bestellungs-, Vorschlags- oder Entsendungsrecht besteht und die auf Dauer, mindestens aber für den Zeitraum von sechs Monaten eingesetzt werden. 2Hierzu zählen insbesondere Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Vorstände, Jurys und Kuratorien. 3Aufsichtsräte und vergleichbare Überwachungsorgane von Beteiligungsunternehmen des Freistaates Sachsen und der Kommunen sind keine Gremien im Sinne dieser Vorschrift. 4Für die Aufsichtsräte und vergleichbare Überwachungsorgane von Beteiligungsunternehmen des Freistaates Sachsen gilt § 27.(7) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind aufgabenbezogen gebildete Einheiten, die aufgrund von Vorschriften einberufen oder besetzt werden, für die ein Bestellungs-, Vorschlags- oder Entsendungsrecht besteht und die auf Dauer, mindestens aber für den Zeitraum von sechs Monaten eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Vorstände, Jurys und Kuratorien. Aufsichtsräte und vergleichbare Überwachungsorgane von Beteiligungsunternehmen des Freistaates Sachsen und der Kommunen sind keine Gremien im Sinne dieser Vorschrift. Für die Aufsichtsräte und vergleichbare Überwachungsorgane von Beteiligungsunternehmen des Freistaates Sachsen gilt § 27.
(8)
Mobile Arbeit ist eine auf die Verwendung von lnformations- und Kommunikationstechnologie gestützte Tätigkeit, die außerhalb oder losgelöst von einem fest eingerichteten Arbeitsplatz ausgeübt wird, wobei die Bediensteten mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden sind.
(9)
In Dienststellen gemäß der Absätze 2 und 3 sind Bereiche die jeweiligen Entgelt- und Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn oder Berufsfachrichtung.