Bei Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit gleichartigen Unternehmen stehen, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 109
GOVerbot des Monopolmissbrauchs
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde
Stand 2003-02-28