Jurafuchs
§ 39

§ 39

GO
Beschlussfassung
Gemeindevertretung
Stand 2003-02-28
(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Es wird offen abgestimmt. (3) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.

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