Für die Verwaltung von Städten gilt § 48 entsprechend. Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.
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Diese Norm interaktiv erleben
3 interaktive Fälle zu § 60 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.