Jurafuchs

§ 60

GO
Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Städte
Leitung der Gemeindeverwaltung
Stand 2003-02-28
Für die Verwaltung von Städten gilt § 48 entsprechend. Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.

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3 interaktive Fälle zu § 60 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.