Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 57a Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung§ 57 c Ernennung, Weiterführung des Amtes →