Jurafuchs
§ 44

§ 44

GO
Auflösung der Gemeindevertretung
Gemeindevertretung
Stand 2003-02-28
(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann eine Gemeindevertretung auflösen, 1. wenn sie dauernd beschlussunfähig ist, 2. wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder 3. wenn durch Gebietsänderung die bisherige Einwohnerzahl einer Gemeinde um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat. Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zuzustellen. (2) Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt einen Sonntag als Wahltag fest.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →