Jurafuchs
§ 45

§ 45

GO
Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse
Gemeindevertretung
Stand 2003-02-28
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung; die Gemeindeversammlung kann solche Ausschüsse wählen. (2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.

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