(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Soweit in einer Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung vorliegen, ist die Gemeinde verpflichtet, entsprechend eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein.
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne von § 38 Absatz 1 Satz 1.
(3) Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme der zugeschalteten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Wahlen im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 nur möglich, wenn ein geeignetes elektronisches Abstimmungssystem nach § 40 Absatz 2 Satz 2 eingesetzt wird.
(4) Es soll durch geeignete technische Hilfsmittel unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten während der gesamten Sitzung eine angemessene Wahrnehmbarkeit zugleich für die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden sowie für die im Sitzungsraum anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter hergestellt werden. In öffentlichen Sitzungen müssen die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Rednerin oder der Redner stets optisch und akustisch wahrnehmbar ist. Bei offenen Abstimmungen müssen alle stimmberechtigten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter optisch wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 bis 4 ist die Übertragung der im Sitzungsraum anwesenden sowie der per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. Im Fall einer Teilnahme per Ton-Bild-Übertragung von Kindern und Jugendlichen, welche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung von den Inhabern der elterlichen Sorge abgegeben werden muss.
(5) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
(6) Die zugeschalteten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben bei nichtöffentlichen Sitzungen dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.
(7) Eröffnet die Hauptsatzung die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nach Absatz 1, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(8) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technische Ausstattung im Sitzungsraum gegeben ist und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung eingehalten werden. Zu Beginn der Sitzung ist die technische Fehlerfreiheit festzustellen. Darüber hinaus liegen Fehler bei der Übertragung sowie technische Hinderungsgründe im Verantwortungsbereich der zugeschalteten Teilnehmenden. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffene Gemeindevertreterin oder ohne den betroffenen Gemeindevertreter gefassten Beschlusses.
(9) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse, Ortsbeiräte und sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
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