Jurafuchs
§ 47d

§ 47d

GO
Sonstige Beiräte
Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Stand 2003-02-28
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen und Belange vorsehen. (2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung. (3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 46 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

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