(1) Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.
(2) In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.
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