Jurafuchs
§ 16e

§ 16e

GO
Anregungen und Beschwerden
Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Stand 2003-02-28
Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.

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