(1) Die Einstellung von Stadträtinnen und Stadträten ist nur in Städten über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner zulässig. Ihre Zahl beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung
in kreisangehörigen Städten bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1,
in kreisangehörigen Städten bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 2,
in kreisangehörigen Städten
über 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 3,
in kreisfreien Städten höchstens 5.
(2) Die Hauptsatzung kann für die Stadträtinnen und Stadträte andere Amtsbezeichnungen vorsehen.
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