Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.
§ 9a
GerStrukGAG MVAmtsgerichte - Zweigstellen und Gerichtstage
Abschnitt 3 Ordentliche Gerichtsbarkeit
Stand 1992-06-10