(1)
Behörden des Landes führen Register elektronisch. Satz 1 gilt nicht, wenn das elektronische Führen des Registers unwirtschaftlich ist.
(2)
Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.