Jurafuchs

§ 8

HEGovG
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
Stand 2018-09-12
(1)
Führen Behörden Akten elektronisch, sollen Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in einer elektronischen Akte aufbewahrt werden. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unwirtschaftlich ist.
(2)
Papierdokumente, die nach Abs. 1 Satz 1 und 2 übertragen werden, sollen vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

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