Jurafuchs

§ 7

HEGovG
Elektronische Aktenführung
Stand 2018-09-12
Behörden des Landes sollen Akten elektronisch führen. 5) Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

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