Jurafuchs

§ 5

HEGovG
3) Elektronischer Zahlungsverkehr und elektronische Rechnungen
Stand 2018-09-12
(1)
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Verwaltungskosten oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung der Verwaltungskosten oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
(2)
Öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), eine Vergabekammer des Landes Hessen zuständig ist. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

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