Jurafuchs

§ 4

HEGovG
Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
Stand 2018-09-12
(1)
Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2)
Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Verwaltungskosten, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
(3)
Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereit. Sie stellen mit Unterstützung der zentralen Landesredaktion sicher, dass die entsprechenden Informationen auch für Verfahren in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen, für deren Vollzug die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig sind. Die zentrale Landesredaktion ist Ansprechpartnerin des Bundes und unterstützt die Bereitstellung ergänzender allgemeiner Leistungsinformationen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände.

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