Jurafuchs

§ 3b

HEGovG
Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Postfach eines Nutzerkontos
Stand 2018-09-12
Mit Einwilligung der Nutzenden kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von den Nutzenden oder ihren Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der abrufberechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und deren Zeitpunkt nachzuweisen. Die Nutzenden oder Bevollmächtigten werden spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihnen angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.

Meine Notizen

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