Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann jede Behörde, die Akten elektronisch führt, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie
1.
elektronische Dokumente übermittelt,
2.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
3.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt oder
4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.