(1)
Die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik (Chief Information Officer - CIO) nimmt in ihrer oder seiner Funktion die Entwicklung und Umsetzung der IT-Gesamtstrategie des Landes im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen in der Landesverwaltung wahr.
(2)
Die Wahrnehmung dieser Funktion obliegt vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung der Landesregierung der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde.