(1)
Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe des amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatts in einem öffentlich zugänglichen Netz erfüllt werden. Satz 1 gilt nicht für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.
(2)
Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Veröffentlichung haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Veröffentlichung zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Veröffentlichung zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Veröffentlichungen zu erhalten. Ist nur die elektronische Ausgabe verfügbar, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Durch die für die Veröffentlichung zuständige Stelle ist sicherzustellen, dass die veröffentlichten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.
(3)
§ 27a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.