Jurafuchs

§ 19

HEGovG
Experimentierklausel
Stand 2018-09-12
Zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen und Verwaltungsinfrastrukturen kann die jeweils fachlich zuständige Ministerin oder der jeweils fachlich zuständige Minister im Benehmen mit der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit der für das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorsehen:
1.
Zuständigkeits- und Formvorschriften nach den §§ 3, 3a, 27a, 33, 34, 37 Abs. 2 bis 5, den §§ 41, 57, 64 und 69 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
2.
§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 bis 7, den §§ 5a und 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
3.
sonstige landesgesetzliche Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten oder Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen, die Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.

Meine Notizen

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