Jurafuchs
§ 107

§ 107

HGO
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Haushaltswirtschaft
Stand 2005-03-07
Wenn die Entwicklung der Erträge, der Einzahlungen, der Aufwendungen oder der Auszahlungen es erfordert, kann der Gemeindevorstand es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden.

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