Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
1. eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
2. das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
3. den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
4. die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
5. die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).
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