Jurafuchs
§ 109

§ 109

HGO
Veräußerung von Vermögen
Haushaltswirtschaft
Stand 2005-03-07
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes. (3) Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im öffentlichen Interesse zulässig. Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2 entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung mitzuteilen.

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