Jurafuchs
§ 141a

§ 141a

HGO
Auflösung der Gemeindevertretung
SIEBENTER TEIL Aufsicht
Stand 2005-03-07
(1) Die Aufsichtsbehörde hat eine Gemeindevertretung aufzulösen, wenn diese dauernd beschlussunfähig ist. (2) Die obere Aufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn eine ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der Gemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

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