Jurafuchs
§ 126

§ 126

HGO
Beteiligung an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Stand 2005-03-07
Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der §§ 124 und 125 gelten auch für andere Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Für die Mitgliedschaft in kommunalen Interessenverbänden gelten nur die Vorschriften des § 125.

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