(1) Wird ein Beamter auf Lebenszeit hauptamtlicher Bürgermeister oder hauptamtlicher Beigeordneter, so ruhen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 33 des Hessischen Beamtengesetzes.
(2) Nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses ist dem Beamten auf Lebenszeit auf seinen Antrag dasselbe Amt derselben Laufbahn zu übertragen wie das Amt, das er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zeitpunkt der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses innehatte. § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend; die Dienstzeit im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gilt als gleichwertige Zeit i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen. In den Fällen des § 76 ist der Antrag spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu stellen, für die der Bürgermeister oder Beigeordnete ohne vorzeitige Abwahl oder Abberufung gewählt war. Die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu erfolgen. Sofern dem hauptamtlichen Bürgermeister oder hauptamtlichen Beigeordneten aus dem Wahlbeamtenverhältnis ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Altersgeld nach § 40 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 7, § 76a dieses Gesetzes oder § 17 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zusteht, ruht dieser Anspruch, solange er Amtsbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhält.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, so ist der Beamte auf Lebenszeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen.
(4) Für Richter auf Lebenszeit und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
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