(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. (2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 7 Öffentliche Bekanntmachungen§ 8a Bürgerversammlung →