Jurafuchs
§ 149

§ 149

HGO
Übergangsvorschriften
ZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-03-07
(1) Die in § 4a Abs. 1 Satz 3 genannte Einwohnergrenze gilt nicht für die Stadt Hanau. (2) § 36b in der bis zum 4. April 2025 geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit der Gemeindevertretungen fort. (3) Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 sind in der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit Änderungen an der Hauptsatzung, um die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festzulegen, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit vorzunehmen. (4) § 55 in der bis zum 4. April 2025 geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit der Gemeindevertretungen fort.

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