Jurafuchs
§ 15

§ 15

HGO
Gebietsbestand
DRITTER TEIL Gemeindegebiet
Stand 2005-03-07
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen kann der Minister des Innern jedoch zulassen, dass Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). Der Minister des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke durch Verordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →