Jurafuchs
§ 13

§ 13

HGO
Bezeichnungen
ZWEITER TEIL Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen
Stand 2005-03-07
(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann die Bezeichnung Stadt an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen. (2) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern. Er kann nach Anhörung der Gemeinde eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 2 entziehen.

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