(1)
Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, ist in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen.
(2)
Register im Sinne des Absatzes 1 sind öffentliche und nichtöffentliche Register, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden.