(1)
Jede Behörde stellt in allgemein verständlicher Sprache und barrierefrei über öffentlich zugängliche Netze Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2)
Jede Behörde soll über das öffentlich zugängliche, zentrale Landesportal in allgemein verständlicher Sprache und barrierefrei über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Verwaltungskosten, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren und erforderliche Formulare elektronisch bereitstellen.