Bei der Einführung neuer informationstechnischer Lösungen für die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben durch Behörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 wird Open-Source-Software als solche mindestens gleichwertig mit Software, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt, in die Auswahl aufgenommen. Die Berücksichtigung anderer Wertungskriterien bleibt unberührt.
§ 9
HmbVwDiGOpen Source
Stand 2024-11-19