Jurafuchs

§ 13

HmbVwDiG
Systeme Künstlicher Intelligenz, Verordnungsermächtigung
Stand 2024-11-19
(1)
Behörden dürfen Systeme Künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einsetzen. Soweit personenbezogene Daten in einem KI-System verarbeitet werden, dokumentiert die datenverarbeitende Behörde gesondert den Erhebungskontext und die Art der personenbezogenen Daten.
(2)
Zum Zweck des Trainings von KI-Systemen nach Absatz 1 sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. Kann der Zweck des Trainings mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseudonymisieren. Kann der Zweck des Trainings mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten zum Zweck des Trainings verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen zum Zweck des Trainings anonymisiert werden.
(3)
Personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung einer Aufgabe erhoben wurden, für die das KI-System eingesetzt werden soll, dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum hiervon abweichenden Zweck des Trainings des KI-Systems weiterverarbeitet werden, soweit nach Maßgabe des Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt worden ist.
(4)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit zu erlassen. Zur Erprobung solcher KI-Systeme kann der Senat darüber hinaus für den Zeitraum von höchstens drei Jahren durch Rechtsverordnung sachlich begrenzte Abweichungen von Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften bestimmen, die für die Aufgabenerfüllung der Behörden erlassen wurden. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

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