Jurafuchs

§ 8

HmbVwDiG
„Ende-zu-Ende“-Digitalisierung, elektronische Behördenkommunikation, föderale Mitnutzung
Stand 2024-11-19
(1)
Zwischen Behörden, die Akten elektronisch führen, sollen Akten und sonstige Unterlagen medienbruchfrei elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht werden. Die für Informationstechnik zuständige Behörde ist befugt, durch Verwaltungsvorschrift die für die Übermittlung elektronischer Akten und Dokumente geltenden Standards zu bestimmen. Bei der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf ist eine gesicherte Kommunikation zu nutzen.
(2)
Bei der Einführung neuer informationstechnischer Lösungen für die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben sind die entsprechenden Verwaltungsleistungen, soweit sie elektronisch angeboten werden, vollständig („Ende-zu-Ende“) elektronisch abzuwickeln. Informationstechnische Systeme zur vollständig elektronischen Abwicklung von Verwaltungsleistungen und zur Aktenführung sollen einen medienbruchfreien Datenaustausch mit anderen Behörden und Gerichten ermöglichen.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten nur für Behörden im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1. Sie gelten nicht, soweit Rechtsvorschriften entgegenstehen, technische Unmöglichkeit vorliegt oder der Senat im Einzelfall durch Beschluss die Unwirtschaftlichkeit oder das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe feststellt.
(4)
Informationstechnische Systeme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, die im Auftrag von Behörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 entwickelt werden, sollen für eine Mitnutzung durch Behörden von Bund, Ländern und Kommunen geeignet sein. Eine etwaige Kostenerstattung bleibt den Regelungen des Einzelfalls vorbehalten.

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